§ 16 JArbSchG, Samstagsruhe
Paragraph 16 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.


(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

1.
in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
2.
in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
3.
im Verkehrswesen,
4.
in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
5.
im Familienhaushalt,
6.
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
7.
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
8.
bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
9.
beim Sport,
10.
im ärztlichen Notdienst,
11.
in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.


(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.


(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

218 Strafgesetzbuch (StGB) - Pflegesoft

http://www.pflegesoft.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=4317.0;attach=53...
16-18 JArbSchG). Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Ausnahmen: Krankenhäuser, Alten- und Kinderheime; Gaststätten. Arbeitsbeginn und. Arbeitsende (§ 13und § 14 JArbSchG). Beschäftigung = grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr. Ausnahme: di


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Du bist die Zukunft - DGB-Jugend

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Die Paragraphen 15, 16 und 17 des JArbSchG beschäftigen sich mit der Wochenarbeitszeit von Jugendlichen. Hier ist festgehalten, dass. Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen, der Samstag und der Sonntag frei bleiben müssen. Das

Durchblick beim Jugendarbeitsschutzgesetz - DGB-Jugend

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bestimmungen (§ 4 Abs. 3 JArbSchG), des- gleichen bei der Binnenschifffahrt (§ 20. JArbSchG) und der Landwirtschaft (§ 8 Abs. 3 JArbSchG). Trotz der eindeutigen Regelungen im. Jugendarbeitsschutzgesetz kam bei der repräsentativen Befragung der DGB-. Juge

Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG

https://www.uni-frankfurt.de/43366171/jugendarbeitsschutzgesetz.pdf
Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen der- selben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht meh

MINDERJÄHRIGE IM FSJ – HINWEISE FÜR EINSATZSTELLEN >>

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Webseiten zum Paragraphen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Informationen, Urlaub

https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz: Samstagsruhe - Jugendliche dürfen an Samstagen laut § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings laut § 16 JArbSchG viele Ausnahmen, zum Beispiel im Handel und im Gastgewerbe. Wenn

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Arbeitsschutzgesetz

https://www.arbeitsschutzgesetz.org/jarbschg/
gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche in Bäckereien auch an Samstagen arbeiten. Allerdings müssen nach dieser Vorschrift mindestens zwei Samstage pro Monat arbeitsfrei bleiben. Außerdem ist der Jugendliche gemä

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit - Arbeitsschutzgesetz

https://www.arbeitsschutzgesetz.org/jarbschg/arbeitszeit/
ob ein Jugendlicher am Samstag arbeiten darf, ist in § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift dürfen Jugendliche an Samstagen in der Regel nicht arbeiten. § 16 Absatz 2 JArbSchG erlaubt dies in jedoch in bestimm

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Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG); Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG); An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie ar

JArbSchG § 16 Samstagsruhe - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136735_16/
16 Samstagsruhe [3]. (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben


  • Verortung im JArbSchG

    JArbSchGDritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher › Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit › § 16

  • Zitatangaben (JArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1976, 965
    Ausfertigung: 1976-04-12
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 10.3.2017 I 420

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das JArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 16 JArbSchG
    § 16 Abs. 1 JArbSchG oder § 16 Abs. I JArbSchG
    § 16 Abs. 2 JArbSchG oder § 16 Abs. II JArbSchG
    § 16 Abs. 3 JArbSchG oder § 16 Abs. III JArbSchG
    § 16 Abs. 4 JArbSchG oder § 16 Abs. IV JArbSchG

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