(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
(3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.
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http://www.pflegesoft.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=4317.0;attach=53...
16-18 JArbSchG). Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Ausnahmen: Krankenhäuser, Alten- und Kinderheime; Gaststätten. Arbeitsbeginn und. Arbeitsende (§ 13und § 14 JArbSchG). Beschäftigung = grundsätzlich nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr. Ausnahme: di
http://www.dgb-jugend.de/mediabig/4917A.pdf
Die Paragraphen 15, 16 und 17 des JArbSchG beschäftigen sich mit der Wochenarbeitszeit von Jugendlichen. Hier ist festgehalten, dass. Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen, der Samstag und der Sonntag frei bleiben müssen. Das
http://jugend.dgb.de/++co++f86aa6d8-bbf4-11e3-830e-525400808b5c
bestimmungen (§ 4 Abs. 3 JArbSchG), des- gleichen bei der Binnenschifffahrt (§ 20. JArbSchG) und der Landwirtschaft (§ 8 Abs. 3 JArbSchG). Trotz der eindeutigen Regelungen im. Jugendarbeitsschutzgesetz kam bei der repräsentativen Befragung der DGB-. Juge
https://www.uni-frankfurt.de/43366171/jugendarbeitsschutzgesetz.pdf
Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen der- selben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht meh
http://lkj-berlin.de/fsjkultur/wp-content/uploads/sites/2/2015/01/Merkblatt_FW_...
Beschäftigung bis 20.00 Uhr und 8-Stunden-Tag. Wochenendarbeit: Samstags immer, Sonntags (n)immer. Grundsätzlich sind Samstage beschäftigungsfrei zu halten. Nach §16 Abs. 2 Nr. 7 JArbSchG gilt dies jedoch nicht für. Musikaufführungen, Theatervorstellunge
http://www.praktikumsboerse-rheinhessen.de/fileadmin/001___PORTAL__/001_documen...
möglich. Werden die Praktikanten ausnahmsweise an solchen. Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Woche freigestellt werden. §§ 16, 17, 18. JArbSchG. Arbeits-zeiten. Volljährige Schülerpraktikanten: JArbSchG gilt nicht,. Arbei
https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz: Samstagsruhe - Jugendliche dürfen an Samstagen laut § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings laut § 16 JArbSchG viele Ausnahmen, zum Beispiel im Handel und im Gastgewerbe. Wenn
https://www.arbeitsschutzgesetz.org/jarbschg/
gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche in Bäckereien auch an Samstagen arbeiten. Allerdings müssen nach dieser Vorschrift mindestens zwei Samstage pro Monat arbeitsfrei bleiben. Außerdem ist der Jugendliche gemä
https://www.arbeitsschutzgesetz.org/jarbschg/arbeitszeit/
ob ein Jugendlicher am Samstag arbeiten darf, ist in § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift dürfen Jugendliche an Samstagen in der Regel nicht arbeiten. § 16 Absatz 2 JArbSchG erlaubt dies in jedoch in bestimm
http://www.arbeitszeit-klug-gestalten.de/alles-zu-arbeitszeitgestaltung/arbeits...
Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 16 JArbSchG); Bei Sonntagsarbeit müssen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben. Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG); An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie ar
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136735_16/
16 Samstagsruhe [3]. (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben