§ 21a JArbSchG, Abweichende Regelungen
Paragraph 21a Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden

1.
abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
2.
abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
3.
abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
4.
abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird,
5.
abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,
6.
abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen.


(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.


(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung - Rechtsanwälte Dr. Pribilla ...

http://prikalneg.de/Berufsbildungsrecht.doc
Darüber hinaus sind Sonderregelungen aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers möglich (§§ 21 a I Nr. 1, 21 b Nr. 1 JArbSchG). (2) Berufsschule. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufssc


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Durchblick beim Jugendarbeitsschutzgesetz - DGB-Jugend

http://jugend.dgb.de/++co++f86aa6d8-bbf4-11e3-830e-525400808b5c
Regelungen (§ 21a JArbSchG). Weitere verschlechterte Arbeitszeiten für Ju- gendliche können theoretisch durch einen Ta- rifvertrag, eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrages oder eine einzelvertragli- che Regelung durch Übernahme einer tari

Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG

https://www.uni-frankfurt.de/43366171/jugendarbeitsschutzgesetz.pdf
21 Ausnahmen in besonderen Fällen. § 21a Abweichende Regelungen. § 21b Ermächtigung. BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN. § 22 Gefährliche Arbeiten. § 23 Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten. § 24 Arbeiten unter Tage. § 25 Verbot der Beschäftigung

Du bist die Zukunft - DGB-Jugend

http://www.dgb-jugend.de/mediabig/4918A.pdf
Jugendliche, die älter als 18 Jahre und noch berufsschulpflichtig sind, nach der Berufs- schule zurück in den Betrieb (Streichung des. § 9 Abs. 4 JArbSchG). ..... Regelungen (§ 21a). Weitere verschlechterte Arbeitszeiten für. Jugendliche können durch ein

Merkblatt Ferienjobs und Betriebspraktika

http://www.karstedt-gebaeudereinigung.de/cms/upload/pdf/udh-merkblatt-ferienjob...
stöße gegen das JArbSchG können für den Arbeitgeber zu Bußgeldern und im. Extremfall sogar zu einer Strafbarkeit führen. Soweit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zugunsten der Jugendli- chen vom JArbSchG abgewichen wird, gelten nach § 21a JAr

Informationen für Ausbilder und Lehrer

https://www.lrasbk.de/_Resources/Persistent/df69bae5ee9b911d4f0059f210e3e7ed211...
21 a JArbSchG). Ruhepausen. Zur Erholung während der täglichen Arbeit und zur. Einnahme der Mahlzeiten benötigen Jugendliche ausreichend Zeit. Daher sind für Jugendliche je nach. Dauer der Arbeitszeit Pausen mit unterschiedlicher. Gesamtdauer festgesetzt


Webseiten zum Paragraphen

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Inhaltsübersicht ...

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz/
21a Abweichende Regelungen · § 21 b. Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen § 22 Gefährliche Arbeiten · § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten · § 24 Arbeiten unter Tage · § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen · §

Jugendarbeitsschutzgesetz: Das sind die Grundregeln

http://www.arbeitszeit-klug-gestalten.de/alles-zu-arbeitszeitgestaltung/arbeits...
Die 5-Tage-Woche bleibt bestehen (§ 17 JArbSchG); An gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, außer sie arbeiten in Branchen, in denen sie auch am Sonntag ... Erforderlich ist dann eine Betriebsvereinbarungen oder schriftliche

Jugendarbeitsschutz: Arbeitszeit und Freizeit / 1.6.1 Ausnahmen in ...

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jugendarbeitsschutz-arbei...
Gemäß § 21a JArbSchG kann von bestimmten Vorschriften in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden. § 21a Abs. 1 JArbSchG ist in seinem Katalog abschließend. Gleichzeitig werden auch die Grenzen

PRO Personalrecht online | AOK - Service für Unternehmen

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(2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließen

Definition » Jugendarbeitsschutz « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/jugendarbeitsschutz.html
Die Tarifvertragsparteien (Tarifvertrag) haben die Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom JArbSchG abweichende Regelungen zu treffen (§ 21a JArbSchG). Durch Delegation der Normsetzungsbefugnis können die Tarifvertragsparteien die Konkretisierung von Ausna


  • Verortung im JArbSchG

    JArbSchGDritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher › Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit › § 21a

  • Zitatangaben (JArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1976, 965
    Ausfertigung: 1976-04-12
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 10.3.2017 I 420

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das JArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 21a JArbSchG
    § 21a Abs. 1 JArbSchG oder § 21a Abs. I JArbSchG
    § 21a Abs. 2 JArbSchG oder § 21a Abs. II JArbSchG
    § 21a Abs. 3 JArbSchG oder § 21a Abs. III JArbSchG

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