§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
Paragraph 59 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,
2.
entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
2a.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
2b.
entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
3.
entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
4.
entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
5.
entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
6.
entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
7.
entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
8.
entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
9.
entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
10.
entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
11.
entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
12.
entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.


(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Jugendarbeitsschutzgesetz - JarbSchG

https://www.uni-frankfurt.de/43366171/jugendarbeitsschutzgesetz.pdf
55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz. § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der. Aufsichtsbehörde. § 57 Aufgaben der Ausschüsse. STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN. § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften. § 59 Bußgeldvors

Erstuntersuchung - IHK Berlin

https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/ausbildung/Infos_fuer_Ausbildungsbetriebe...
15.08.2017 - Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Rechtliche Grundlagen: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Verordnung über die ärztlichen ... Ordnungswidrigkeit dar (§ 59 Abs. 1 Nr. 5 JARbSchG). Weitere Informationen/Ansp

ins arbeitsleben ein sicherer start - Hamburg.de

http://www.hamburg.de/contentblob/3274976/data/m67-pdf.pdf
u2. * Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz –. JArbSchG) vom 12. April 1976 (Bundesgesetzblatt – BGBl. - I S. 965), mit .... oder Arbeitskraft des Jugendlichen gefährdet, kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ver

AZ 59 163 Nr 52 23-01-01-V01 6 Beschäftigung von Kindern oder ...

http://www.bzk-leonberg.de/download_rundschreiben_kinderarbeit.pdf
Folgendes zu beachten: Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben, § 16 Abs. 2 S. 2. JArbSchG. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäfti- gungsfrei bleiben, § 17 Abs. 2 S. 2 JArbSchG. Eine Besc

Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - jav.fau.de

http://www.jav.uni-erlangen.de/gesetze/JArbSchG.pdf
JArbSchG. Ausfertigungsdatum: 12.04.1976. Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch. Artikel 230 der ...... 59 erlassen. Sechster Abschnitt. Schlußvorschriften. § 61 Beschäftigung von Jugendlichen a


Webseiten zum Paragraphen

§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/jarbschg/59
entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,. 11. entg

Das Jugendarbeitsschutzgesetz in Deutschland - Bußgeldkatalog

https://www.bussgeldkatalog.com/jugendarbeitsschutzgesetz/
Wird ein Kind oder Jugendlicher durch vorsätzliches Verhalten eines Dritten in Gefahr gebracht oder geschädigt, handelt es sich um eine Straftat, die nach § 59 JArbSchG sanktioniert wird. Dort heißt es unter anderem: Wer vorsätzlich […] ein Kind, einen J

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) - Inhaltsübersicht ...

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/jugendarbeitsschutzgesetz/
56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde · § 57 Aufgaben der Ausschüsse. Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften · § 59 Bußgeldvorschriften · § 60 Verwaltungsvorschriften f

Archiv: Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung ...

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/jarbschg1993/2
Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (AV-JArbSchG) ... DM bedroht ist, darf die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße 10.000,- DM, in den Fällen des § 59 Abs.

Minderjährige Auszubildende - Handwerkskammer zu Köln

https://www.hwk-koeln.de/32,0,362.html
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG? Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000,- Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG).


  • Verortung im JArbSchG

    JArbSchGFünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften › § 59

  • Zitatangaben (JArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1976, 965
    Ausfertigung: 1976-04-12
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 10.3.2017 I 420

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das JArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 59 JArbSchG
    § 59 Abs. 1 JArbSchG oder § 59 Abs. I JArbSchG
    § 59 Abs. 2 JArbSchG oder § 59 Abs. II JArbSchG
    § 59 Abs. 3 JArbSchG oder § 59 Abs. III JArbSchG

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