§ 9 JArbSchG, Berufsschule
Paragraph 9 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.


(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3.
im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.


(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.


(4) (weggefallen)


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Kein Folientitel - guss-net.de

http://www.guss-net.de/fileadmin/media/Projektwebsites/Guss-Net/Dokumente/servi...
Internet: § 9 Abs. 2 JArbSchG, § 10 Abs. 2 JAarbSchG. http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/jarbschg/. Gesund und Sicher Starten - www.guss-net.de. Modul Sozialer Arbeitsschutz. Jugendarbeitsschutz & Berufsbildungsrecht. 7. Samstagsbeschäftigung I. Prinzip


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Du bist die Zukunft - DGB-Jugend

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wird der eigentliche Sinn des Gesetzes, der. Schutz von Auszubildenden, ausgehebelt. Seit der letzten Änderung im März 1997 müssen Jugendliche, die älter als 18 Jahre und noch berufsschulpflichtig sind, nach der. Berufsschule zurück in den Betrieb (Strei

Durchblick beim Jugendarbeitsschutzgesetz - DGB-Jugend

http://jugend.dgb.de/++co++f86aa6d8-bbf4-11e3-830e-525400808b5c
chung des § 9 Abs. 4 JArbSchG). Weitere dro- hende Verschlechterungen konnten in den letzten Jahren aufgrund der engagierten Arbeit der Gewerkschaften und der Kampagne. »Hände weg vom Jugendarbeitsschutzgesetz« der DGB-Jugend verhindert werden. Mit die-

Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit! - Lehmann24.eu

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JArbSchG § 9 Berufsschule. (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen. 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die übe

Anrechnung der Berufsschulzeiten - IHK zu Dortmund

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betriebliche Ausbildungszeit wie Jugendliche zu behandeln. Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche. Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1 JArbSchG). Diese Bestimmung gilt

Arbeitspflicht von Auszubildenden an Berufsschultagen - RAK Karlsruhe

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Arbeitspflicht von Auszubildenden an Berufsschultagen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Auszubildenden an Berufsschultagen ist es offenbar zu. Meinungsverschiedenheiten gekommen, so dass die derzeitig gültige Rechtslage wie folgt darzustellen is


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Jugendarbeitsschutz: Besonderheiten bei der Beschäftigun ... / 4.2 ...

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9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG normiert ein echtes Beschäftigungsverbot des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Berufsschulpflicht des Jugendlichen abzusichern und mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses zu synchronisieren. Der

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Informationen, Urlaub

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Berufsausbildung, Ausbildungsverhältnis und Berufsschulunterricht ...

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Für jugendliche Auszubildende enthält das JArbSchG in § 9 Sonderregelungen. Zunächst gilt auch hier, dass der Arbeitgeber (Ausbildende) den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen hat. Der Ausbildende darf den Jugendlichen a

Arbeitszeit und Berufsschule - Oldenburgische IHK - IHK Oldenburg

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  • Verortung im JArbSchG

    JArbSchGDritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher › Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit › § 9

  • Zitatangaben (JArbSchG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1976, 965
    Ausfertigung: 1976-04-12
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 10.3.2017 I 420

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das JArbSchG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 JArbSchG
    § 9 Abs. 1 JArbSchG oder § 9 Abs. I JArbSchG
    § 9 Abs. 2 JArbSchG oder § 9 Abs. II JArbSchG
    § 9 Abs. 3 JArbSchG oder § 9 Abs. III JArbSchG
    § 9 Abs. 4 JArbSchG oder § 9 Abs. IV JArbSchG

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